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Reiserücktritt- und Reiseabbruchversicherung: Wann tritt der Versicherungsschutz ein?

Freiheitsstatue im Hafen von New York – Deutsche Assistance

Mit Abschluss eines Vertrages für eine Kreditkarte Gold oder Platinum erhält Ihr Kunde gleichzeitig ein hochwertiges Reiseversicherungspaket. Neben anderen nützlichen Produkten ist auch die Reiserücktrittskostenversicherung inklusive einer Reiseabbruchversicherung enthalten. Ihr Kreditkartenkunde ist ab dem Zeitpunkt versichert, zu dem die Karte beantragt wurde – und das für alle privat gebuchten Reisen (in der Platinumkarte sind auch die Dienstreisen mitversichert). 

Die Reiseabbruchversicherung versichert Ihren Kreditkartenkunden ab Antritt der Reise für die Reisedauer selbst und ggf. auch über das geplante Reiseende hinaus. Und zwar dann, wenn sich das ursprünglich geplante Reiseende durch einen versicherten Grund gemäß der Versicherungsbedingungen für die Reiserücktrittskostenversicherung verzögert und der Kunde länger vor Ort bleiben muss. 

Oft wird uns die Frage gestellt, ab welchem Zeitpunkt die beiden jeweiligen Versicherungen in Anspruch genommen werden können. Im Folgenden beantworten wir diese gerne. Die Grafik stellt den Abschluss eines Kreditkartenvertrages sowie eine Reisebuchung mit Reiseantritt exemplarisch auf einem Zeitstrahl dar. 

 

Abschluss eines Kreditkartenvertrages  – Deutsche Assistance

 

Je nachdem, wann das Schadenereignis eintritt, greifen unterschiedliche Versicherungen: 

Schadenfall 1: Hier meldet der Kunde uns den Schadenfall nach Reisebuchung und vor Reisebeginn. Weil er die Kreditkarte schon vor der Buchung der Reise beantragt hat, tritt die Reiserücktrittversicherung in Kraft.

Schadenfall 2: Ihr Kunde meldet uns ein versichertes Ereignis kurz vor Reisebeginn. Beispielsweise erkrankt das Kind des Karteninhabers und ist zunächst nicht reisefähig. Statt einer kompletten Stornierung der Reise können die Urlauber auch einige Tage später anreisen. Die Mehrkosten für die verspätete Anreise werden von der Reiserücktrittskostenversicherung getragen. Ebenfalls erhält Ihr Kunde eine anteilige Entschädigung für die gebuchten Reiseleistungen, die aufgrund der verspäteten Anreise nicht genutzt werden konnten.

Schadenfall 3: Der Schaden ereignet sich während der Reise. Hier kommt nun die Reiseabbruchversicherung zum Tragen. Hier erstatten wir die Mehrkosten der vorzeitigen Heimreise sowie anteilig gebuchte, aber nicht genutzte Reiseleistungen.

Schadenfall 4: Ihr Kunde muss die Reise wegen eines versicherten Grundes, wie beispielsweise einer schweren Unfallverletzung, verlängern. Nun greift die Reiseabbruchversicherung. Hier werden ebenfalls die zusätzlichen Rückreisekosten sowie die sonstigen Mehrkosten wie für Übernachtung und Verpflegung, die im Laufe der Rückreise entstehen, erstattet.

Experten der Union Reiseversicherung unterstützen Ihre Kunden übrigens im Rahmen des Stornokompasses. Ist Ihr Kunde unsicher, ob er aufgrund eines drohenden oder bereits eingetretenen Schadenfalles die Reise sofort stornieren muss oder noch abwarten kann, kann er sich beraten lassen? Die Mitarbeiter des Stornokompasses sind montags bis freitags zwischen 08:00 Uhr und 17:00 Uhr unter der Rufnummer 0681 844–7554 erreichbar. Sie beraten kompetent und geben Hinweise zum richtigen Vorgehen. Weitere Informationen erhalten Sie auch online unter:
https://www.urv.de/content/privatkunden/service/reisepartner/stornokompass/

Die exemplarisch dargestellten Leistungen sowie alle Leistungen generell werden nur gemäß den geltenden Versicherungsbedingungen und abzüglich des vertraglichen Selbstbehaltes erbracht.

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