Seit Corona sind die eingehenden Anrufe in unserem Servicecenter sprunghaft angestiegen. Rund ein Drittel der Anrufer hat Fragen zum Coronavirus. Aufgrund der Besorgnis möchten wir heute auch in diesem Medium auf einige drängende Fragen in Bezug auf die Reiseversicherungen der Kreditkarten eingehen.
Reisebuchung, -stornierung und -abbruch
Urlauber, die ihre gebuchte Reise aufgrund der aktuellen Situation überdenken oder stornieren wollen, sollten sich als Erstes mit ihrem Reisebüro, ihrem Reiseveranstalter oder ihrer Versicherung in Verbindung setzen. Viele Unternehmen bieten ihren Kunden inzwischen bereits Lösungsoptionen auf Kulanzbasis an. Das gilt für Reisen in einige der betroffenen Hochrisikogebiete, aber auch für Länder wie Italien, für die derzeit noch keine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt.
Reiserücktrittskostenversicherung
Bei der Sorge, auf der Reise oder am Reiseziel am Coronavirus zu erkranken, greift der Versicherungsschutz nicht. Storniert ein Versicherungsnehmer seine Reise aufgrund dieser Befürchtung, werden die Storno- beziehungsweise Abbruchkosten nicht erstattet.
Auch wenn ein Kreuzfahrtunternehmen den Eindruck hat, dass ein Reisender Symptome einer Virusinfektion wie mit dem Coronavirus aufweist und aufgrund dessen die Einschiffung verweigert, kommt die Reiserücktrittskostenversicherung nicht zum Tragen. Gleiches gilt für mögliche Routenänderungen vor oder während einer Kreuzfahrt. Sich daraus ergebende Stornokosten können demnach nicht erstattet werden.
Von einer Quarantänemaßnahme betroffen zu sein, stellt ebenfalls kein versichertes Ereignis dar. Kann eine Reise aufgrund einer Quarantänemaßnahme nicht angetreten werden, ist eine Erstattung der anfallenden Kosten folglich nicht möglich. Anders sieht es aus, wenn Versicherungskunden akut am Coronavirus erkranken. In einem solchen Fall können eventuell anfallende Stornokosten erstattet werden.
Reiseabbruchversicherung
Kosten für den Abbruch einer Reise werden nicht übernommen, auch wenn es ein erhöhtes Erkrankungsrisiko am Urlaubsort gibt. Ist eine Rückreise aufgrund von Quarantänemaßnahmen, Grenzschließungen oder Ähnlichem nicht möglich, erfolgt ebenfalls keine Kostenerstattung.
Sollten sich Versicherte am Urlaubsort mit dem Coronavirus infizieren, stellt die Erkrankung ein versichertes Ereignis dar. Sind sie aufgrund dessen nicht reisefähig, werden ihnen die Kosten für den Abbruch ihrer Reise erstattet. Dies hängt allerdings vom individuellen Fall ab und liegt im Ermessen des Versicherers.
Auslandsreisekrankenversicherung
Erkrankt ein Versicherter im Ausland am Coronavirus, sind die notwendigen Behandlungskosten über den Versicherungsschutz der Auslandsreisekrankenversicherung abgedeckt. Das gilt allerdings nicht für Quarantänemaßnahmen und die dadurch entstehende Kosten, beispielsweise für eine Unterbringung am Urlaubsort.
Unser Tipp
Im Fall einer geplanten Reiseabsage oder eines anvisierten Reiseabbruchs empfehlen wir Versicherungskunden, Rücksprache mit ihrem Reiseveranstalter, ihrem Reisebüro und/oder ihrer Versicherung zu halten. Kommt es zu einer Quarantänemaßnahme, informieren Sie sich bitte bei der anordnenden Stelle über mögliche Erstattungsansprüche oder suchen Sie den Kontakt zu Ihrem Reisebüro oder Reiseveranstalter.