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Kreditkarten-Versicherungen: Such-, Rettungs- und Bergungskosten

Bergwacht seilt sich ab – Deutsche AssistanceDie Mastercard Gold der Sparkassen wird insbesondere sehr erfolgreich über das integrierte Versicherungspaket verkauft. Mit der Auslandsreisekrankenversicherung genießen Kreditkartenkunden auch auf weltweiten Reisen Privatpatientenstatus. Häufig stellt sich jedoch die Frage nach Bergungskosten. Im Rahmen der Auslandsreisekrankenversicherung der Goldkarten sind Such-, Rettungs- und Bergungskosten nicht versichert. Diese Kosten fallen klassischerweise in den Leistungsbereich einer privaten Unfallversicherung.

Versichert ist jedoch der medizinisch notwendige Transport von der Unfallstelle zum Arzt oder ins nächsterreichbare Krankenhaus. Darunter fällt zum Beispiel auch ein Helikoptertransport von einer Skipiste oder einem Wanderweg, wenn dies medizinisch indiziert ist. Die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen der jeweiligen Leitstelle, die das geeignete Rettungsmittel auswählt.

Zu den versicherten Leistungen noch zwei Beispiele.

  1. Ein Kunde bewegt sich abseits gesicherter Pisten und stürzt in eine Gletscherspalte. Aus dieser muss er zunächst befreit werden. Die damit verbundenen Hilfsmaßnahmen gelten als Bergung und sind nicht versichert. Der sich daran anschließende Transport in ein Krankenhaus ist wiederum versichert.

  2. Ein Kreditkarten-Urlauber unternimmt eine Hüttenwanderung. Abends trifft er nicht in der Zielhütte ein. Die Bergwacht startet eine Suchaktion. Der Suchtrupp findet den Mann in einem Geröllfeld auf 2.500 Meter Höhe. Aus diesem unwegsamen Gelände wird er gerettet und in das nächste Krankenhaus transportiert. Genau wie im ersten Beispiel ist hier der Transport in das Krankenhaus versichert. Die Such- und Rettungsaktion fällt jedoch in den Leistungsbereich einer vorhandenen privaten Unfallversicherung.


Zur Anwendung kommt hier folgende Definition der versicherten Leistungen aus den Versicherungsbedingungen (Punkt 6.1.g): „Erstattet werden die Aufwendungen für […] den medizinisch notwendigen Transport […] in das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus oder zum nächsterreichbaren Notfallarzt durch anerkannte Rettungsdienste zur Erstversorgung nach einem Unfall oder Notfall […].“ Der Ausschluss ist unter Punkt 7.1.l genannt: „Kein Versicherungsschutz besteht für […] Kosten für Such-, Rettungs- und Bergungseinsätze.“

Haben Sie oder Ihre Kunden weitere Fragen? Wir sind jederzeit gerne für Sie erreichbar!

 

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