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Kreditkarten-Versicherungen: FAQ zu Versicherer- oder Versicherungspaketwechsel

Weltweit reisen mit den Reiseversicherungen der Kreditkarten - Reisende steigen in einen Flieger - Deutsche Assistance

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Zu Beginn des neuen Jahres haben zahlreiche Institute über den Rahmenvertrag entweder den Versicherer oder aber das Versicherungspaket hin zu einem anderen Selbstbehaltsmodell gewechselt. Daraus ergeben sich immer wieder Fragen dazu, welche Bedingungen bei einem Schadeneintritt gelten bzw. welcher Versicherer zuständig ist. Aber auch wenn ein Karteninhaber das Modell wechselt (z. B. Upgrade von der Gold- auf die Platinumkarte), entstehen oft Unsicherheiten in Bezug auf die versicherten Leistungen. Wir haben die häufigsten Fragen gesammelt und möchten diese nachfolgend gerne beantworten.

Frage: Unsere Sparkasse war bislang bei einem anderen Versicherer und wechselte zum 01.01.2020 in den Rahmenvertrag mit der DAV. Welcher Versicherer ist wann zuständig?

Antwort: Es gilt die sogenannte Clear-Cut-Regelung: Bis zum 31.12. leistet der „alte“ Versicherer, ab dem 01.01. ist der neue zuständig.

 

Frage: Wenn aber bei der Reiserücktrittskostenversicherung die Reise bereits im vergangenen Jahr, also bei Zuständigkeit des vorherigen Versicherers, gebucht wurde? Wer ist dann zuständig?

Antwort: Auch hier leistet immer der Versicherer, der zum Zeitpunkt des Schadeneintritts zuständig ist. Wichtig ist lediglich, dass die Kreditkarte bei Buchung schon gültig war.

 

Frage: Bei Buchung der Reise galt das Bedingungswerk mit einem Selbstbehalt i. H. v. 150 EUR pro Person. Zum 01.01. wechselte das Institut in das Versicherungsmodell mit einem Selbstbehalt von pauschal 100 EUR je Reise. Am 08.01. musste ein Kunde seine geplante Reise aus einem versicherten Grund stornieren. Welches Selbstbehaltsmodell gilt für diesen Schaden?

Antwort: Es greift auch hier die Clear-Cut-Regelung und der Schadenfall wird nach dem am Schadendatum gültigen Selbstbehaltsmodell reguliert. In diesem Fall profitiert der Kunde von der günstigeren Selbstbehaltsvariante.

 

Frage: Bei Buchung der Reise hatte der Kunde eine Kreditkarte mit einer Auslandsreisekrankenversicherung ohne Selbstbehalt. Eine medizinische Behandlung findet nach Jahres- und Paketwechsel in ein Modell mit entsprechendem Selbstbehalt statt. Wie wird abgerechnet?

Antwort: Auch hier gelten die Bedingungen zum Zeitpunkt des Leistungsfalles, also der Behandlung vor Ort. Der Kunde hat somit einen Selbstbehalt zu tragen.

 

Frage: Was genau gilt denn als Schadendatum bzw. wie ist der Eintritt des Leistungsfalles definiert?

Antwort: Hier muss je nach versichertem Risiko unterschieden werden:

Im Rahmen der „Clear-Cut-Lösung“ (und auch generell) wird der Versicherungsfall

  • in der Reiserücktrittskostenversicherung als Reisestorno (Stornodatum),
  • in der Reiseabbruchversicherung als Reiseabbruch (Abbruchdatum) und
  • in der Auslandsreisekrankenversicherung als Erstbehandlungsdatum definiert.

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Anita Salmingkeit
Anita Salmingkeit
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