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Praxisfall InternetSchutz: Keine Warenlieferung trotz Vorkasse

Computermaus Security – Deutsche Assistance

©pixabay

Betrug beim Online-Shopping ist keine Seltenheit. Mehr als jeder fünfte Deutsche (23 Prozent) ist beim Einkauf im Netz schon einmal betrogen worden. Das geht aus einer repräsentativen Befragung des Branchenverbandes Bitkom (https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Schon-jeder-Fuenfte-hat-Betrug-beim-Online-Shopping-erlebt) hervor. Zu den negativen Erfahrungen der Befragten zählten unter anderem Datenmissbrauch, gefälschte Produkte oder keine Warenlieferung trotz Vorkasse. Letzteres ist einem Kunden der Deutschen Assistance widerfahren. Wir berichten darüber in unserem aktuellen Praxisfall.

Betrug beim Interneteinkauf

Bei allen privaten „InternetSchutz“-Produkten der Deutschen Assistance ist der Interneteinkauf (Nichtlieferung) das dominierende Thema. Im folgenden Praxisfall hat der Kunden ein Handy über Ebay Kleinanzeigen gekauft. Der eigentlich vereinbarte Kaufpreis lag bei 400 Euro. Aufgrund von schlechten Erfahrungen mit Vorkasse, zögerte der Versicherungsnehmer allerdings zunächst das Gerät zu kaufen. Daraufhin machte die Verkäuferin ihm den Vorschlag, lediglich 200 Euro als Vorkasse zu leisten und den Rest nach dem Erhalt der Ware zu bezahlen. Trotz seiner negativen Vorerfahrungen nahm der Mann das Angebot an, obwohl dieses weit unter dem üblichen Marktpreis lag.

Nachdem sich die beiden Parteien einig wurden, überwies der Versicherungsnehmer den vereinbarten Betrag per Vorkasse, allerdings gab es danach diverse Probleme mit der Verkäuferin. Diese wollte die bestellte Ware nicht liefern, weil angeblich kein Geld auf ihrem Konto eingegangen war. Nachdem der Versicherungsnehmer der Käuferin eine Frist gesetzt hatte, bis wann sie die bestellte Ware liefern sollte, brach der Kontakt mit der Verkäuferin ganz ab.

Ein Fall für die Deutsche Assistance

Schließlich meldete der Käufer den Fall der Deutschen Assistance. Er ging zunächst davon aus, dass es sich um einen Rechtschutzfall handelte, woraufhin sein Ansprechpartner ihm noch einmal ausführlich das Produkt „InternetSchutz“ erklärte. Dieser bestärkte ihn auch darin, Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

Der Versicherungsnehmer teilte uns außerdem mit, dass die Verkäuferin offensichtlich bei der gleichen Sparkasse ist wie er. Er wollte von uns wissen, ob die Sparkasse prüfen kann, ob das überwiesene Geld bei der Verkäuferin eingegangen ist. Diese Frage konnten wir ihm leider nicht beantworten. 

Nach der Beratung schickten wir dem Versicherungsnehmer ein Schadensformular, das dieser unterschrieben inklusive einiger Nachweise an uns zurücksenden sollte. Da der Versicherungsnehmer mit dem Verkäufer zahlreiche Sprachnachrichten ausgetauscht hatte, baten wir ihn darum, uns Protokolle davon zu senden. Außerdem erhielten wir Screenshots vom WhatsApp-Verlauf. Insgesamt handelte es sich um sieben Seiten WhatsApp-Verlauf und 55 Sprachnachrichten der Betrügerin.

Außerdem erhielten wir ein Anschreiben des Versicherungsnehmers und eine weitere Schadenschilderung sowie Fotos von dem Gerätekarton eines Galaxy S10+, dem Kontoumsatz einschließlich der getätigten Überweisung, einer Bankkarte sowie eines vermutlich gestohlenen Ausweises zur "Legitimation" beim Opfer. In diesem Fall wird auch deutlich, dass bei einem Betrug im Internet Identitätsnachweise wie eine Kopie Personalausweis oft nicht echt sind.

Nach Überprüfung aller zugesendeten Unterlagen stellten wir fest, dass noch eine Meldung an Ebay Kleinanzeigen fehlte. Diese reichte der Kunde uns umgehend nach. Wie aus anderen Fällen bereits bekannt, war der Käuferschutz auch in diesem Fall nicht gegeben. Denn in der Regel ist ein Käuferschutz und eine damit einhergehende Erstattung des Kaufpreises ausgeschlossen, da nicht die Plattform für den Betrug nicht haftbar gemacht werden kann, sondern lediglich der Verkäufer.

Zahlung des Kaufpreises aus Kulanz

Nachdem nun alle Unterlagen vollständig vorlagen, ergab sich ein Problem: Die Teilzahlung. Denn um einen Schadenfall abwickeln zu können, benötigten wir einen Nachweis über den vollständig gezahlten Kaufpreis. Es handelte sich auch nicht um eine Ratenzahlung im eigentlichen Sinne, daher war es eine Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Aus Kulanz legten wir daher eine Zahlung für Nichtlieferung in Höhe von 200 Euro an. Wenig später wurde die Zahlung freigegeben und der Kunde erhielt sein Geld.  

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Anita Salmingkeit
Anita Salmingkeit
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