Neuigkeiten und Veranstaltungen

Informieren Sie sich und treffen Sie uns.

Maskenpflicht in Deutschland: Konzernpartner ÖRAG Rechtsschutzversicherung beantwortet Fragen

Einkaufen mit Mund-Nasen-Schutz – Deutsche Assistance

©RossHelen, istock.com

Die Corona-Krise hält Deutschland weiter in Atem. Trotz einiger Lockerungen verändert sich die Gesamtsituation stetig weiter und Vorsicht bleibt geboten. Unser Konzernpartner, die ÖRAG Rechtsschutzversicherung, beantwortet mit ihrer Reihe „MEINRECHT in der Corona-Krise“ die wichtigsten juristischen Fragestellungen. Heute greifen wir die aktuelle Maskenpflicht auf.

In fast allen 16 Bundesländern herrscht seit dem 27. April 2020 eine Maskenpflicht. Nur Schleswig-Holstein zieht erst Mitte dieser Woche nach. Laut Bundesregierung sollen Bürgerinnen und Bürger von nun an vor allem im Öffentlichen Nahverkehr und beim Einkaufen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Zum Schutz vor Ansteckungen mit dem Corona-Virus müssen also Mund und Nase fortan bedeckt werden. Verstöße gegen diese Maskenpflicht können teuer werden, sind bundesweit aber unterschiedlich geregelt. Demnach werden bei fehlendem Mund-Nasen-Schutz in Bussen, Bahnen und Geschäften in Bayern 150 Euro fällig. Andere Bundesländer hingegen verzichten auf Strafzahlungen oder fordern lediglich moderate Summen. Besonders teuer kann es aber für Ladenbesitzer werden, die nicht sicherstellen, dass ihr Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt: Hierfür sieht der Bußgeldkatalog in Bayern eine Zahlung von 5.000 Euro vor.

Auch Schulkinder müssen Mund-Nasen-Schutz tragen

Was viele Eltern nicht wissen: In vielen Bundesländern gilt die Pflicht bereits für Schulkinder bzw. ab einem Alter von sechs Jahren. Das heißt, Sie müssen auch sicherstellen, dass Ihre Kinder ab diesem Alter einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Weitere Informationen zum Thema gibt es unter anderem auf der Seite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, die in ihrem  Merkblatt  zum Beispiel den Unterschied der einzelnen Masken erklärt und Tipps gibt, worauf Sie beim Tragen der Masken achten müssen.

Besondere Situation beim Führen von Fahrzeugen

Besondere Vorsicht beim Autofahren mit Mund-Nasen-Schutz ist übrigens für Brillenträger geboten. Denn liegt der Mund-Nasen-Schutz an den Rändern nicht eng am Gesicht an, wird der Atem umgelenkt – und beschlägt die Brille. In der Hektik des Straßenverkehrs kann das zu kritischen Situationen führen. Aber darf man seine Maske überhaupt im Auto tragen?

Eine schwierige Frage, schließlich hat die Bundesregierung empfohlen, sich und seine Mitmenschen vor allem in Situationen mit Atemmasken zu schützen, in denen die sogenannte Abstandsregel nur bedingt umgesetzt werden kann. Hierzu dürfte das Auto zählen. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist hier eindeutig: Das Gesicht muss erkennbar bleiben! In § 23 StVO steht: „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.“ Das Bußgeld für diese Fälle beträgt 60 Euro. Da sich die Verpflichtung der Bundesregierung bzw. der einzelnen Länder lediglich auf das Einkaufen sowie den Personennahverkehr bezieht, dürfte die StVO Vorrang haben. Wird mit einem Mund-Nasen-Schutz eine Ordnungswidrigkeit begangen, kommt es zu einem ganz normalen Bußgeldverfahren. Kann der Fahrer nicht ermittelt werden, zum Beispiel wenn er durch eine fest installierte Geschwindigkeitsüberwachung fotografiert wurde, kann dem Halter des Fahrzeugs eine Fahrtenbuchauflage drohen.

Ihre Ansprechpartnerin im Bereich Marketing

Anita Salmingkeit
Anita Salmingkeit
Referentin Marketing
anita.salmingkeit@deutsche-assistance.de Kontakt aufnehmen mail_outline
Wenn Sie Versicherungsnehmer sind und Fragen zu Ihrer Versicherung oder einem laufenden Vorgang haben, wenden Sie sich bitte an info@deutsche-assistance.de. Alle auf dieser Website genannten Kollegen betreuen ausschließlich unsere Geschäftspartner.
Zertifikat Zertifikat Zertifikat
© 2019 Deutsche Assistance Versicherung AG
Ein Unternehmen der ÖRAG-Gesellschaften